Gerade von demjenigen, der das Gericht anruft und von ihm einen Entscheid wünscht, kann diesbezüglich auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkung erwartet werden73. Die Bedeutung der Untersuchungsmaxime liegt darin, dass das Gericht nicht an die Beweisanträge der Parteien und deren Tatsachenbehauptungen gebunden ist74. Wenn es Gründe zur Annahme hat, dass die Beweisanträge einer Partei unvollständig sind, muss das Gericht selber nach einschlägigen Beweismitteln forschen, von deren Existenz es aufgrund der Parteibehauptungen und der Akten Kenntnis hat75.