Die Untersuchungsmaxime vermag jedoch die Behauptungs- und Beweislast des Berufungsklägers nicht zu ersetzen, ein Feststellungsinteresse darzutun, da die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon befreit, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Gerade von demjenigen, der das Gericht anruft und von ihm einen Entscheid wünscht, kann diesbezüglich auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkung erwartet werden73. Die Bedeutung der Untersuchungsmaxime liegt darin, dass das Gericht nicht an die Beweisanträge der Parteien und deren Tatsachenbehauptungen gebunden ist74.