Der Berufungskläger beruft sich auf die Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziffer 1 ZPO. Die Untersuchungsmaxime vermag jedoch die Behauptungs- und Beweislast des Berufungsklägers nicht zu ersetzen, ein Feststellungsinteresse darzutun, da die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon befreit, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken.