1.10. Feststellungsinteresse an den klägerischen Rechtsbegehren 2 und 3 Der Berufungskläger ficht auch den Teil von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Dispositivs an, worin auf die Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 2 und 3 der Rechtsbegehren vor erster Instanz nicht eingetreten wird. Die Vorinstanz trat auf diese Feststellungsbegehren wegen des fehlenden Feststellungsinteresses und aufgrund des fehlenden Nachweises, weshalb neben der Leistungsklage ein zusätzliches Interesse an der Feststellung des gültig ausgeübten Vorkaufsrechts bestehen sollte, nicht ein71. Der Berufungskläger bringt vor, nach Art. 247 Abs. 2 lit.