Lässt er die Frage offen und reicht gegen mehrere Personen gleichlautende Klagen ein, handelt es sich um eine unzulässige Alternativklage70. Es kann nicht dem Gericht überlassen werden zu bestimmen, gegen welche Partei sich ein Anspruch richtet. Im Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und den Berufungsbeklagten stellt sich nicht die Frage nach der Gültigkeit des Kaufvertrages vom 10. Februar 2015 (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.2.2), sondern nach der Zulässigkeit, sich auf diesen Vertrag zu berufen (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.2.3).