Aus der Sicht aller Berufungsbeklagten sind die Berufungsbeklagten 1 bis 5 die rechtmässigen Eigentümer. Es ist kein Rechtstitel erkennbar oder geltend gemacht worden, der es dem Berufungskläger erlauben würde, gegen den Willen der Berufungsbeklagten ihre Beziehungen untereinander anders zu regeln. Die Frage, gegen wen sich die Klage richten muss, ist unter dem Titel „Passivlegitimation“ zu prüfen. Ein Kläger hat darauf zu Beginn des Verfahrens eine klare Antwort zu geben. Lässt er die Frage offen und reicht gegen mehrere Personen gleichlautende Klagen ein, handelt es sich um eine unzulässige Alternativklage70.