Aber auch bei Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens 4 ist ein Interesse des Berufungsklägers an seinem Rechtsbegehren 1 zu verneinen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht es dem Berufungskläger als Vorkaufsberechtigten nicht zu, die zwischen den Berufungsbeklagten 1-5 und dem Berufungsbeklagten 6 bestehenden Beziehung anzutasten69. Eingetragen im Grundbuch als Eigentümer am Grundstück Nr. 001 sind die Berufungsbeklagten 1-5. Aus der Sicht aller Berufungsbeklagten sind die Berufungsbeklagten 1 bis 5 die rechtmässigen Eigentümer.