Im Rahmen der Prüfung des klägerischen Rechtsbegehrens 4 wird vorfrageweise zu prüfen sein, ob sich die Beklagten auf den Grundlagenirrtum berufen können oder nicht. Im Falle der Gutheissung der Klage wird mit dem Entscheid über das Begehren 4 auch das Begehren 1 beurteilt, weshalb auf das Begehren 1 nicht eingetreten werden kann. Aber auch bei Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens 4 ist ein Interesse des Berufungsklägers an seinem Rechtsbegehren 1 zu verneinen.