Eigentümer - ob dieser nun Käufer oder Verkäufer ist - die Klage auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums zu67. Eine Feststellungsklage ist als unzulässig zu betrachten, da der Inhaber eines bäuerlichen Vorkaufsrechts gegen den im Grundbuch schon eingetragenen Käufer und damit im Sinne einer Realobligation Verpflichteten auch die gleichzeitig geltend gemachte Klage auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums zu- steht68.