Der Berufungskläger unterliege einer Unsicherheit, ob die Parteien des Kaufvertrages einem Grundlagenirrtum unterlegen seien und der Kaufvertrag somit nach wie vor Gültigkeit habe oder nicht, weshalb nicht sicher sei, ob die Berufungsbeklagten 1-5 oder der Berufungsbeklagte 6 rechtmässiger Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 seien59. Die Berufungsbeklagten 1-5 wenden hierzu ein, es bestehe kein Feststellungsinteresse des Berufungsklägers für die Frage, ob der Kaufvertrag zwischen den beklagten Parteien vom 10. Februar 2015 auf einem Grundlagenirrtum beruhe60. Auch der Berufungskläger 6 bestreitet ein Feststellungsinteresse.