1.9. Feststellungsinteresse am klägerischen Rechtsbegehren 1 Die Vorinstanz erwog, das Feststellungsbegehren in Ziffer 1 der Rechtsbegehren vor erster Instanz sei zulässig. Der Berufungskläger unterliege einer Unsicherheit, ob die Parteien des Kaufvertrages einem Grundlagenirrtum unterlegen seien und der Kaufvertrag somit nach wie vor Gültigkeit habe oder nicht, weshalb nicht sicher sei, ob die Berufungsbeklagten 1-5 oder der Berufungsbeklagte 6 rechtmässiger Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 seien59.