In dieser Situation wäre das Interesse an einer Anfechtung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides zu bejahen, weil die (wider-) beklagte Partei ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht in einem späteren Verfahren erneut mit der gleichen Klage konfrontiert zu werden49. Vorliegend ist danebst für den Fall der Abweisung seiner Klage ein eigenes Interesse des Berufungsklägers an der materiellen Behandlung der Widerklage zu bejahen. Es ist ausreichend, wenn nur eine materielle, nicht aber eine formelle Beschwer gegeben ist50. Sollte also die Klage abgewiesen werden, stünde auch die Widerklage zur Disposition.