Im Falle einer Klageabweisung wäre ein Konnex dagegen zu verneinen, weil ein entsprechendes Dispositiv keinen Hinweis auf die Gründe der Klageabweisung enthält. In dieser Situation wäre das Interesse an einer Anfechtung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides zu bejahen, weil die (wider-) beklagte Partei ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht in einem späteren Verfahren erneut mit der gleichen Klage konfrontiert zu werden49. Vorliegend ist danebst für den Fall der Abweisung seiner Klage ein eigenes Interesse des Berufungsklägers an der materiellen Behandlung der Widerklage zu bejahen.