48 Vgl. zum Begriff: BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 529. Seite 11 strittenen - Bestehens eines Pachtverhältnisses hat. Er muss wissen, ob er das Grundstück Nr. 001 bewirtschaften darf oder nicht. Der Berufungskläger geht in der Widerklageantwort davon aus, dass diese Frage im Rahmen der Klage beantwortet werde. Von einer Beantwortung kann nur gesprochen werden, wenn ein klarer Konnex besteht zwischen dem Dispositiv und den Grundlagen des Anspruches.