Damit erweist sich bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsklägers und Widerbeklagten der Antrag auf Nichteintreten als Hauptantrag, der Antrag auf Abweisung als Eventualantrag. Dies kann auch aus den Vorbringen des Berufungsklägers auf S. 5 der Widerklageantwort geschlossen werden („Rein vorsorglich für den Fall, dass entgegen den vorstehenden Ausführungen wider erwarten dennoch auf die Widerklage eingetreten werden sollte, werden die Behauptungen der Bekl. 1-5 bestritten.“). Weil die Vorinstanz dem Hauptantrag des Berufungsklägers entsprochen hat, fehlt die formelle Beschwer48.