Der Berufungskläger hat vor der Vorinstanz nicht allein die Abweisung der Widerklage beantragt, sondern hat das Nichteintreten auf die Widerklage in seinem Antrag aufgenommen und dies in der Widerklageantwort47 ausführlich begründet. Damit erweist sich bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsklägers und Widerbeklagten der Antrag auf Nichteintreten als Hauptantrag, der Antrag auf Abweisung als Eventualantrag.