Die Vorinstanz hat die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten 1-5 wörtlich übernommen37. Ein Rechtsbegehren kann von Amtes wegen korrigiert bzw. berichtigt werden, wenn sich aus der Begründung der wahre Sinn ergibt38. Vorliegend liegt es auf der Hand, dass die Berufungsbeklagten 1-5 nur für sich selber Anträge stellen können und dies auch so tun wollten, wie aus der Begründung der Widerklage hervorgeht. Somit ist im Widerklagebegehren bei den Beklagten die Zahl 6 durch 5 zu ersetzen.