Diese Kritik trifft nicht zu. In der Duplik im erstinstanzlichen Verfahren haben die Berufungsbeklagten 1-5 auf das Streichen des Wortes „Pächter“ und handschriftlicher Bezeichnung als „Bewirtschafter“ hingewiesen32 und auch die Zustimmung des Berufungsklägers thematisiert33. Im Übrigen werden die vom Berufungskläger gerügten Novenrechtsverletzungen34 in der nachfolgenden materiellen Beurteilung, sofern erforderlich, jeweils an derjenigen Stelle behandelt, wo sie für die betreffende Fragestellung von Relevanz sind.