Bei dem vom Berufungskläger am 27. November 2017 im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Zahlungsversprechen vom 23. November 2017 handelt es sich offensichtlich um ein echtes Novum, das rechtzeitig eingereicht worden und deshalb beachtlich ist. Die von den Berufungsbeklagten 1-5 in der Berufungsantwort vorgebrachte Behauptung, der Berufungskläger habe ab dem 30. April 2013 nach der Auffassung beider Vertragsparteien nicht mehr als Pächter, sondern nur als „Bewirtschafter“ fungiert30, hat der Berufungskläger als unzulässiges Novum kritisiert31. Diese Kritik trifft nicht zu.