Dieser Standpunkt ist richtig. Zudem sind gegen ihn keine Einwände erhoben worden. Mithin ist von einem Streitwert von Fr. 19‘918.-- auszugehen. 1.2. Zuständigkeit Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des unterzeichnenden Einzelrichters ergibt sich aus Art. 25 lit. a Justizgesetz (JG, bGS 145.31) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a JG und Art. 243 Abs. 1 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und des Einzelrichters des Obergerichtes ist ohne weiteres gegeben.