1.1. Zulässigkeit der Berufung Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann gegen erstinstanzliche Endentscheide Berufung erhoben werden. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz legte den Streitwert auf Fr. 19‘918.-- fest mit der Be- gründung24, beim Vorkaufsrecht für ein Grundstück entspreche der Streitwert dem Kaufpreis, den der Kläger für das Grundstück bezahlen müsse, falls das von ihm geltend gemachte Vorkaufsrecht geschützt werde25. Dieser Standpunkt ist richtig.