Entscheidgebühr Fr. 1‘400.00 insgesamt, werden dem Kläger auferlegt, unter Verrechnung mit den bereits bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.00 und dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 800.00 und dem Beweiskostenvorschuss von Fr. 300.00. 4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten und Widerklägerinnen 1-5 eine Parteientschädigung von Fr. 6‘683.30 und dem Beklagten 6 eine Parteientschädigung von Fr. 6‘605.65 zu bezahlen.