C. Die Schlichtungsverhandlung vom 17. September 2015 verlief ergebnislos13 weshalb am 15. Oktober 2015 Klage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren eingereicht wurde14. Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels, einer mündlichen Verhandlung15 sowie eines Beweisverfahrens (Einvernahme der Grundbuchverwalterin der Gemeinde E___, G___, als Zeugin)16 entschied die Einzelrichterin am 6. Juli 2017 folgendes17: