Im Weiteren vereinbarten sie, anstelle des Beklagten 6 sei wieder die Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 im Grundbuch einzutragen. Hierauf machte der Berufungskläger mit Schreiben vom 10. Juli 2015 das Pächtervorkaufsrecht gegenüber den Berufungsbeklagten 1-5 geltend11. 4 Vi-act. 14/2 = vi-act. 16/4. 5 Vi-act. 14/4 = vi-act. 16/5. 6 Vi-act. 2/15. 7 Vi-act. 2/15. Nicht zu verwechseln mit dem Beschluss der Bodenrechtskommission vom 29. Oktober 2015 im Verfahren Nr. 2948 A, vi-act. 16/2. 8 Vi-act. 2/5. 9 Vi-act. 2/6. 10 Vi-act. 2/8. 11 Vi-act. 2/9.