In der öffentlich beurkundeten Vereinbarung zur Grundbuchberichtigung vom 29. Juni 2015 legten die Berufungskläger 1-5 sowie der Berufungsbeklagte 6 übereinstimmend dar, sie seien beim Vertragsabschluss einem Grundlagenirrtum unterlegen, da sie davon ausgegangen seien, es läge kein Pachtverhältnis bezüglich des Grundstücks mit dem Berufungskläger vor10. Im Weiteren vereinbarten sie, anstelle des Beklagten 6 sei wieder die Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 im Grundbuch einzutragen.