Mit Schreiben vom 31. März 2015 übte der Berufungskläger gegenüber dem neu im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Berufungsbeklagten 6 das Pächtervorkaufsrecht aus9. In der öffentlich beurkundeten Vereinbarung zur Grundbuchberichtigung vom 29. Juni 2015 legten die Berufungskläger 1-5 sowie der Berufungsbeklagte 6 übereinstimmend dar, sie seien beim Vertragsabschluss einem Grundlagenirrtum unterlegen, da sie davon ausgegangen seien, es läge kein Pachtverhältnis bezüglich des Grundstücks mit dem Berufungskläger vor10.