Dieser Landabtausch war von der Bodenrechtskommission vorgängig genehmigt worden (Beschluss Nr. 2802 C vom 29. Oktober 2014, versandt am 14. November 2014)7. Ebenfalls am 10. Februar 2015 verkaufte die Erbengemeinschaft das Grundstück Nr. 001 für den Preis von Fr. 19‘918.-- mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag an C___ (nachfolgend: Berufungsbeklagter 6)8, den Neffen der Erblasserin.