B. Nach dem Ableben der Erblasserin am 7. November 2014 wurde die Erbengemeinschaft B___ sel. (bestehend aus den Berufungsbeklagten 1-5; nachfolgend Erbengemeinschaft) Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001. Am 10. Februar 2015 vereinbarte sie mit F___ einen Landabtausch zwischen den Grundstücken Nr. 002 und Nr. 0016. Dieser Landabtausch war von der Bodenrechtskommission vorgängig genehmigt worden (Beschluss Nr. 2802 C vom 29. Oktober 2014, versandt am 14. November 2014)7.