Seite 5 Die Erblasserin wollte das Grundstück Nr. 001 an C___ (nachfolgend: Berufungsbeklagter 6) und dessen Ehefrau verkaufen. Das Grundbuchamt E___ erstellte deshalb am 23. Oktober 2014 den Entwurf eines Kaufvertrages4. Am 31. Oktober 2014 erteilte die Erblasserin ihrer Tochter B5___ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 5) eine Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem Berufungsbeklagten 6 und dessen Ehefrau5. Zur Unterzeichnung des Kaufvertrages kam es nicht.