a) vor erster Instanz: 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Klägers. b) vor zweiter Instanz: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten des Berufungsklägers. Sachverhalt