b) vor zweiter Instanz: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 6. Juli 2017 (Verfahren Nr. ER2 15 256) sei aufzuheben, die Klage sei gutzuheissen und die Widerklage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten. Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, Beklagten und Widerkläger 1-5