2015 zwischen dem Kläger und den Beklagten 1-5 über das im Grundbuch der Gemeinde E___ eingetragenen Grundstück Nr. 001, E___, damit gültig zustande gekommen ist. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass das Vorkaufsrecht seitens des Klägers mit Schreiben vom 10. Juli 2015 an die Beklagten 1-5 gültig ausgeübt wurde, die Bedingungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts erfüllt sind und der Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 zwischen dem Kläger und den Beklagten 1-5 über das im Grundbuch der Gemeinde E___ eingetragenen Grundstück Nr. 001, E___, damit gültig zustande gekommen ist. 4. Es sei das Grundbuchamt E_