1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1-5 sowie der Beklagte 6 in Bezug auf den zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 keinem Grundlagenirrtum unterlegen sind und der zwischen den Beklagten 1-5 und dem Beklagten 6 abgeschlossene Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 nach wie vor Gültigkeit hat. 2. Es sei festzustellen, dass das Vorkaufsrecht seitens des Klägers mit Schreiben vom 31. März 2015 gegenüber dem Beklagten 6 gültig ausgeübt wurde, die Bedingungen für die Ausübung des Vorkaufsrecht erfüllt sind und der Kaufvertrag vom 10. Februar