Bei der Auslegung des klägerischen Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben und anhand der Klagebegründung muss angenommen werden, dass der Berufungskläger die Durchsetzung eines realobligatorischen Anspruchs bezweckt. Die Tatsache, dass er vom Grundbuchamt E. spricht und eine Eintragung im Grundbuch verlangt, ist nicht zu bemängeln, da es dem Berufungskläger auch freisteht, im Hauptbegehren den Antrag zu stellen, der Grundbuchverwalter sei anzuweisen, die Eintragung vorzunehmen (DUSS JACOBI/MARRO, a.a.O., Rz. 13.176). Seite 2/2