Durch die rechtsgültige Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufrechts erlangt der Vorkaufsberechtigte einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Sache (BGE 97 II 277 E. 2, 137 III 293 E. 2.2). Die Übertragung des Eigentums stellt dabei keine Grundbuchberichtigung (im Sinne von Art. 975 Abs. 1 ZGB), sondern die Durchsetzung eines realobligatorischen Anspruchs dar (BGE 97 II 277 E. 2). Bei der Auslegung des klägerischen Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben und anhand der Klagebegründung muss angenommen werden, dass der Berufungskläger die Durchsetzung eines realobligatorischen Anspruchs bezweckt.