Es trifft zu, dass der Berufungskläger zuerst eine Gestaltungs- (DUSS JACOBI/MARRO, a.a.O. Rz. 13.175 ff.) oder Leistungsklage (DUSS JACOBI/MARRO, a.a.O. Rz. 13.192) auf Verschaffung des Eigentums erheben muss, um dann in einem zweiten Schritt den Eintrag im Grundbuch ändern lassen zu können. In BGE 97 II 277 E. 2 hat das Bundesgericht entschieden, dass im Antrag auf Berichtigung des Grundbuches in dem Sinne, dass der eingetragene Eigentümer zu löschen und die klagende Partei als Eigentümerin einzutragen sei, ein Antrag auf Zusprechung des Eigentums gesehen werden könne.