In diesem Zusammenhang ist schliesslich von Bedeutung, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Abgabe der Ausübungserklärung gegenüber dem Berufungsbeklagten 6 am 31. März 2015 noch keine Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrages vom 10. Februar 2015 und damit von der dortigen Zahlungsregelung über ein Zahlungsversprechen gehabt hat, wie aus dem genannten Schreiben hervorgeht. In einer solchen Konstellation genügt es, wenn das Zahlungsversprechen mit der gerichtlichen Geltendmachung des Vorkaufsrechts beigebracht wird (BÜSSER/HOTZ, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl.