{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-17-22-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180316-ERZ-17-22-20190901-ARGVP-2018-3727.pdf", "Checksum": "13eaa21fc5184b34ec345e2c450c0bc8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-17-22 ARGVP 2018 3727"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-17-22 ARGVP 2018 3727"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3727 \nPächtervorkaufsrecht. Zug um Zug Problematik. 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In casu stellt das Fehlen eines Antrages auf Leistung \nZug um Zug keinen Mangel dar, der zu einem Nichteintreten führen müsste. \nKlageart. Indem der Berufungskläger die Streichung der Beklagten als Eigentümer i\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3727\n\nPächtervorkaufsrecht. Zug um Zug Problematik. Bei einer Klage auf Übertragung des Eigentums an einem\nGrundstück geht das Eigentum im Fall der Gutheissung mit der Rechtskraft des Urteils auf den Erwerber über,\nselbst wenn das Geschäft Zug um Zug zu erfüllen ist. In casu stellt das Fehlen eines Antrages auf Leistung\nZug um Zug keinen Mangel dar, der zu einem Nichteintreten führen müsste.\nKlageart. Indem der Berufungskläger die Streichung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch und die\nEintragung von sich selbst verlangt, hat er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Klage auf Verschaffung des Eigentums erhoben.\n\nEntscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 16.03.2018, ERZ 17 22\n\nAus den Erwägungen:\n1.6 Zug um Zug Problematik\nVor der Vorinstanz haben die Berufungsbeklagten 1-5 gegen das klägerische Rechtsbegehren 4 eingewendet,\nbei Gutheissung der Klage erhalte der Berufungskläger das Grundstück ohne Gegenleistung. Korrekt wäre\neine Klage auf Leistung Zug um Zug gewesen.\nIm Hauptpunkt verlangt der Berufungskläger die Übertragung des Eigentums am Grundstück Nr. 001 in E. auf\nsich. Bei einer solchen Klage geht das Eigentum im Falle der Gutheissung mit der Rechtskraft des Urteils auf\nden Erwerber über (Art. 656 Abs. 2 ZGB), selbst wenn das Geschäft Zug um Zug zu erfüllen ist. Zur Lösung\ndes Problems sind Vorkehrungen durch Anweisungen an den Grundbuchverwalter zu treffen (BGE 85 II 474 E.\n5; DUSS JACOBI/MARRO, Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, 2016, Rz. 13.186; REY/STREBEL, Basler Kommentar, ZGB II, 5. Auf. 2015, N. 11 zu Art. 665 ZGB; LORENZ STREBEL, Das gesetzliche Vorkaufsrecht des\nPächters gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, 2009, Rz. 1363 f). Dies macht Sinn\nauch vor dem Hintergrund von Art. 656 Abs. 2 letzter Satzteil ZGB, wonach erst nach der Eintragung über das\nGrundstück verfügt werden kann. Die von den Berufungsbeklagten 1-5 angesprochene Zug um Zug Problematik wäre somit durch die Aufnahme einer Anweisung im Dispositiv zu lösen. Mit Blick auf BGE 85 II 474 E. 5\nstellt das Fehlen eines Antrages auf Leistung Zug um Zug im Rechtsbegehren 4 des Berufungsklägers keinen\nMangel dar, der zu einem Nichteintreten führen müsste. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nach dem\nvon den Berufungsbeklagten 1-5 erhobenen Einwand umgehend als Beilage zur Replik ein Zahlungsversprechen der Raiffeisenbank H. über den Betrag gemäss dem Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 (Fr. 19‘918.--)\nvorgelegt hat. In diesem Zusammenhang ist schliesslich von Bedeutung, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Abgabe der Ausübungserklärung gegenüber dem Berufungsbeklagten 6 am 31. März 2015 noch\nkeine Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrages vom 10. Februar 2015 und damit von der dortigen Zahlungsregelung über ein Zahlungsversprechen gehabt hat, wie aus dem genannten Schreiben hervorgeht. In einer solchen Konstellation genügt es, wenn das Zahlungsversprechen mit der gerichtlichen Geltendmachung des Vorkaufsrechts beigebracht wird (BÜSSER/HOTZ, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz\nüber das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 8 S. 732 der Vorbemerkungen zu Art.\n50-55 BGBB; LORENZ STREBEL, a.a.O., Rz. 1327 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2007 vom\n20. März 2007 E. 7.4, nicht publiziert in: BGE 134 III 332, und JONAS RÜEGG, Rechtsgeschäftliche Vorkaufs-\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3727\n\nrechte an Grundstücken, 2014, Rz. 924, wonach die Bezahlung zumindest angeboten werden muss, und Rz.\n1008).\n\n[…]\n\n1.8. Klageart\nDie Beklagten 1-5 bringen vor, die Zusprechung von Eigentum aufgrund eines geltend gemachten obligatorischen Anspruches habe auf dem Weg über eine Gestaltungsklage nach Art. 665 ZGB zu erfolgen. Ohne Zusprechung des Eigentums bestehe kein Anspruch des Berufungsklägers auf Eintragung im Grundbuch. Bisher\nhabe der Berufungskläger noch keine Gestaltungsklage erhoben - das klägerische Rechtsbegehren 4 bezwecke bloss die dingliche Rechtsverschaffung (im Sinne eines Verfügungsgeschäfts). Die von der Vorinstanz\nvorgenommene Umdeutung der Grundbuchberichtigungs- in eine Eigentumsverschaffungsklage sei nicht\nnachvollziehbar.\n\nEs trifft zu, dass der Berufungskläger zuerst eine Gestaltungs- (DUSS JACOBI/MARRO, a.a.O. Rz. 13.175 ff.) oder\nLeistungsklage (DUSS JACOBI/MARRO, a.a.O. Rz. 13.192) auf Verschaffung des Eigentums erheben muss, um\ndann in einem zweiten Schritt den Eintrag im Grundbuch ändern lassen zu können. In BGE 97 II 277 E. 2 hat\ndas Bundesgericht entschieden, dass im Antrag auf Berichtigung des Grundbuches in dem Sinne, dass der\neingetragene Eigentümer zu löschen und die klagende Partei als Eigentümerin einzutragen sei, ein Antrag auf\nZusprechung des Eigentums gesehen werden könne. Auch der Berufungskläger hat in seinem vor der Vorinstanz gestellten Begehren 4 die Streichung der Beklagten als Eigentümer und die Eintragung von sich selbst\nals Eigentümer verlangt. Damit hat er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Klage auf Verschaffung des Eigentums erhoben.\n\n"}