der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Mitteilung an: - A., eingeschrieben - B. AG, eingeschrieben Der Einzelrichter: lic. iur. Walter Kobler versandt am: 18. Dezember 2023 Seite 3