5. Verfahren in Sozialversicherungssachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]; vgl. auch Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Gebühren auferlegt werden (Art. 22 Abs. 3 VRPG). Für die Beschwerde hat ein Rechtsschutzinteresse offensichtlich gefehlt; sie ist mithin gänzlich unnötig erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei zukünftigen vergleichbaren Fällen aufgrund allfälliger mutwilliger Prozessführung mit Kosten zu rechnen hätte.