3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in C. Die örtliche Zuständigkeit der ausserrhodischen Gerichte ist damit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 28 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).