{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-23-66_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2023/OG-20231215-ERV-23-66-20240404.pdf", "Checksum": "323341ccf2ca10a234c71562c7c58ab6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-23-66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-23-66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter \n \n \n \nVerfügung vom 15. Dezember 2023   \nVerfahren Nr. ERV 23 66 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführerin A. \n \n \n \nVorinstanz  B. AG  \n \n \n \nGegenstand KVG-Prämien \nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der B. AG vom \n16. November 2023 \n \n   \nErwägungen \n \n1. Die B. AG leitete für ausstehende KVG-Prämien die Betreibung ein gegen A. Diese erhob \nRechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 und Einspracheentscheid vom"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:50", "Checksum": "66046b0ace61c038dfe8f73cdd7123de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-23-66\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter \n \n \n \nVerfügung vom 15. Dezember 2023   \nVerfahren Nr. ERV 23 66 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführerin A. \n \n \n \nVorinstanz  B. AG  \n \n \n \nGegenstand KVG-Prämien \nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der B. AG vom \n16. November 2023 \n \n   \nErwägungen \n \n1. Die B. AG leitete für ausstehende KVG-Prämien die Betreibung ein gegen A. Diese erhob \nRechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 und Einspracheentscheid vom\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nVerfügung vom 15. Dezember 2023\n\nVerfahren Nr. ERV 23 66\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBeschwerdeführerin A.\n\nVorinstanz B. AG\n\nGegenstand KVG-Prämien\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der B. AG vom\n16. November 2023\nErwägungen\n\n1. Die B. AG leitete für ausstehende KVG-Prämien die Betreibung ein gegen A. Diese erhob\nRechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 und Einspracheentscheid vom\n16. November 2023 hob die B. AG den Rechtsvorschlag auf. Mit Schreiben vom\n14. Dezember 2023 wandte sich A. an das Obergericht.\n\n2. Im vorliegenden Verfahren sind Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung\numstritten. Diese sind im Katalog gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) nicht erwähnt, weshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)\nAnwendung finden (Art. 1 Abs. 1 KVG).\n\n3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen\nund Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art.\n58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin\nwohnt in C. Die örtliche Zuständigkeit der ausserrhodischen Gerichte ist damit gegeben.\nDie sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 28 lit. b Justizgesetz (JG, bGS\n145.31).\n\nGemäss Art. 29 lit. a JG entscheidet der Einzelrichter Streitigkeiten bis zu einem Streitwert\nvon Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf rund Fr. 1'500.--. Die\nAngelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu entscheiden.\n\n4. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen aus. Dies ist auch aus der Schreibweise des Namens (mit Komma) und der Unterschrift mit rotem Fingerabdruck zu erkennen\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2012 vom 23. Dezember 2021 E. 2). Die Beschwerdeführerin hat kein ernsthaftes Interesse an der Prüfung des Einspracheentscheids wegen\neiner Rechtsverletzung und/oder der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des\nSachverhalts. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n5. Verfahren in Sozialversicherungssachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 22 Abs. 2 lit. b\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]; vgl. auch Art. 61 lit. fbis\nATSG). Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Gebühren auferlegt\nwerden (Art. 22 Abs. 3 VRPG).\n\nFür die Beschwerde hat ein Rechtsschutzinteresse offensichtlich gefehlt; sie ist mithin gänzlich unnötig erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei\nzukünftigen vergleichbaren Fällen aufgrund allfälliger mutwilliger Prozessführung mit\nKosten zu rechnen hätte.\n\nDemgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Rechtsmittel:\nGegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde\nrichtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist\nbeim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die\nBeschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).\n\n4. Mitteilung an:\n- A., eingeschrieben\n- B. AG, eingeschrieben\n\nDer Einzelrichter:\n\nlic. iur. Walter Kobler\n\nversandt am: 18. Dezember 2023\n\nSeite 3\n"}