gewiesenen aktuellsten Einkommensverhältnisse Prämienverbilligungen auszurichten, um damit den bundesgesetzlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 3 KVG ausreichend Rechnung zu tragen. Dementsprechend wird die Ausgleichskasse angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Prämienverbilligung unter Berücksichtigung der Erwägungen in diesem Entscheid erneut zu prüfen und neu darüber zu verfügen. Seite 9/9