Wie die oben angeführten Beispiele von Härtefallregelungen in anderen Kantonen zeigen, gäbe es durchaus Lösungen, um die bundesrechtliche Vorgabe umzusetzen. Die im Kanton Appenzell Ausserrhoden vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Lösung, dass auch bei einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse erst nach Vorliegen der Steuerveranlagung des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, die Möglichkeit offensteht, eine Nachvergütung zu verlangen, ist – wie der Fall der Beschwerdeführerin zeigt – nicht geeignet, in Härtefällen sicherzustellen, dass die Prämienverbilligung der anspruchsberechtigten Person