der definitiven Steuerveranlagung des Jahres, für welches die Prämienverbilligung verlangt wird, offengestanden (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG-SG), ebenso wie im Kanton Bern, wo die aktuell gültige Regelung Art. 8 KKVV-BE explizit vorsieht, dass in Sonderfällen, wo die Steuerdaten die (aktuellen) wirtschaftlichen Umstände nur ungenügend wiedergeben, für die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse auch von den Steuerdaten abgewichen werden kann, wobei andere zuverlässige Grundlagen heranzuziehen sind. h. Der Gesetzgeber des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat keine vergleichbare Regelung für Härtefälle vor-