In Härtefällen kann die verfügende Behörde die Prämienverbilligung aber auch bereits im Jahr, in dem die Änderung eingetreten ist, ganz oder teilweise anpassen (§ 11 Abs. 3 EG-KVG-ZH). Würde die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wohnen, wäre es somit gestützt auf letztere Härtefallregelung möglich gewesen, ihre veränderten Einkommensverhältnisse mittels anderer Unterlagen als der Steuererklärung bzw. Steuerveranlagungen darzulegen und so dank der zeitnahen Gewährung von Prämienverbilligungen nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten. Auch gemäss der Regelung im Nachbarkanton St. Gallen wäre ihr der Nachweis einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse mit anderen Belegen als