später vorliegende definitive Steuerveranlagung) für das betreffende Jahr oder ersatzweise auf andere Ausweise abgestellt wird (§ 11 Abs. 2 EG-KVG-ZH). In Härtefällen kann die verfügende Behörde die Prämienverbilligung aber auch bereits im Jahr, in dem die Änderung eingetreten ist, ganz oder teilweise anpassen (§ 11 Abs. 3 EG-KVG-ZH).