EG-KVG-ZH inzwischen losgelöst von Steuerdaten eine explizite Ausnahmeregelung für veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vor. Grundsätzlich gilt zwar auch hier, dass bei Veränderung der Grundlagen zur Berechnung der Prämienverbilligung erst im Folgejahr eine Anpassung verlangt werden kann (§ 11 Abs. 1 EG-KVG-ZH), wobei auf die Steuererklärung (und nicht auf die erst Seite 7/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875