65 KVG zwar im Regelfall ebenfalls die Steuerveranlagungen für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs massgeblich sind, wurden genau aus diesem Grund ebenfalls Härtefallregelungen für den Fall vorgesehen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erheblich verändern. Weil diese Veränderung der finanziellen Verhältnisse erst zeitverzögert in den Steuerveranlagungen ersichtlich werden, wurden dort aber – anders als vom Gesetzgeber im Kanton Appenzell Ausserrhoden – nicht (erneut) die Steuerdaten als Anknüpfungspunkt dafür vorgesehen, um zu entscheiden, ob ein Härtefall eine Abweichung vom Regelvorgehen erfordert, sondern es ist möglich, die Ver-