Verschiedene Kantone, gemäss deren Ausführungsrecht zu Art. 65 KVG zwar im Regelfall ebenfalls die Steuerveranlagungen für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs massgeblich sind, wurden genau aus diesem Grund ebenfalls Härtefallregelungen für den Fall vorgesehen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erheblich verändern.